OGH 12.09.2023, 4 Ob 45/23f
(Vorinstanzen: HG Wien 05.05.20222, 11 Cg 25/21w; OLG Wien 28.12.2022, 5 R 109/22v – Bestrittene Forderung
§§ 1, 14 UWG; § 118 GewO; § 8 RAO; § 87 Abs 3 UrhG
1. Der Begriff der "Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten" in § 8 Abs 1 RAO umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern unter anderem auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor-und/oder nachprozessualen Korrespondenz einschließlich des Beratungsrechts.