1. Einleitung
Sportberichterstattung geht meist über die bloße Wiedergabe von Wettkampfergebnissen hinaus und umfasst oftmals auch die Preisgabe gesundheitlicher oder privater Informationen der Sportler. Dabei stößt das nach Art 10 EMRK geschützte Recht des Mediums auf freie Meinungsäußerung auf den von Art 8 EMRK umfassten Persönlichkeitsschutz des Sportlers. Damit geht ein Grundrechtskonflikt in Form der mittelbaren Drittwirkung, dh der Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten, einher.1) Fraglich ist, ob der Athlet jede Veröffentlichung zu seiner Person dulden muss, oder vielmehr das im öffentlichen Interesse liegende Informationsbedürfnis gem Art 10 Abs 2 EMRK zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" hinter die Persönlichkeitsrechte des Sportlers zurücktritt.