Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (W214 2235037-1/9Z) einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 9 DSG betreffend das sog Medienprivileg als verfassungswidrig, weil dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG widersprechend, gestellt. Damit soll die derzeit geltende fast vollständige Ausnahme der Medien von den Bestimmungen der DSGVO und des DSG aufgehoben werden; im Falle einer Aufhebung durch den VfGH müsste es zu einer Neuregelung auf Basis des Art 85 Abs 2 DSGVO kommen.