OLG Wien 21.04.2021, 17 Bs 66/21m
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 26.01.2021, 93 Hv 45/20y) – Potenzmittel I
§ 7 MedienG
1. Zur Intimsphäre eines Menschen zählen seine körperlichen Befindlichkeiten (Gesundheitszustand, Krankenbehandlung usw) sowie sein Sexualleben. Wer aber selbst bestimmte Informationen aus seinem Privatleben bewusst an die Öffentlichkeit trägt, hat seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen. Auf den Ausschlussgrund der vermuteten Zustimmung zur Veröffentlichung kommt es dann nicht mehr an.