OLG Wien 26.05.2021, 17 Bs 103/21b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 26.01.2021, 93 Hv 45/20y) – Potenzmittel II
§ 7 MedienG
1. Zum Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs zählen ua das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, wobei der höchstpersönliche Lebensbereich über den Sexualbereich und den Bereich des Gesundheitszustandes hinausgeht. Der Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, liegt außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs.