1. Einleitung
Am 1. Jänner 2021 ist das Kommunikationsplattformengesetz1) ("KoPl-G") als Kernstück eines umfassenderen Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung von "Hass im Netz" in Kraft getreten. Programmatisch wird in § 1 Abs 1 KoPl-G einleitend festgehalten, dass dieses Bundesgesetz "der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über … Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen" dienen soll. Diensteanbieter, die dem KoPl-G unterliegen, müssen die gesetzlichen Verpflichtungen bis zum 31.3.2021 umgesetzt haben.2) Dem KoPL-G als Vorbild diente das deutsche NetzDG,3) teilweise sieht das KoPl-G jedoch Bestimmungen vor, die dem deutschen Vorbild fremd sind.4) Die Verabschiedung des KoPl-G erfolgte nicht nur in großer Eile und mit einer vom Gesetzgeber behaupteten, aber nicht weiter belegten Dringlichkeit, sondern doch auch insofern überstürzt, als mit dem Digital Service Act5) ein vergleichbares Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene bereits weit vorangeschritten ist und unmittelbar vor der Finalisierung steht, worauf die Europäische Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens des KoPl-G vollkommen zu Recht aufmerksam gemacht hat.6)