OLG Wien 18.11.2020, 17 Bs 297/20f
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.08.2020, 93 Hv 120/17y)
§ 111 StGB; §§ 6, 41 Abs 1 MedienG; § 71 Abs 6 StPO
Der Tod des Privatanklägers und Antragstellers führt zur Einstellung des Verfahrens, außer er hat vor seinem Tod bereits alles zur Durchsetzung Nötige (einschließlich zB der Stellung des Schlussantrags) unternommen. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, sodass der Angeklagte und Antragsgegner keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.