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Das neue Kommunikationsplattformen-Gesetz in Österreich

Aktuelle GesetzgebungVerantwortlichkeit im NetzDr. Georg KresbachMedien und Recht 2021, 11 Heft 1 v. 15.3.2021

1. Einleitung

Am 1. Jänner 2021 ist das Kommunikationsplattformengesetz1)1)Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen, BGBl I 151/2020. Ebenso am 1. Jänner 2021 ist auch das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG), BGBl I 148/2020, in Kraft getreten, mit welchem zahlreiche Ergänzungen und Änderungen im ABGB, JN, ZPO, EO, RATG, ECG, GGG, StGB, MedienG und der StPO vorgenommen wurden und die alle ebenfalls zu einer wirksameren Bekämpfung von "Hass im Internet" beitragen sollen. Vgl dazu Zöchbauer, Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden, MR 2020, 243ff; Wittmann/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz neu: Der Entwurf zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG), MR 2020, 295ff; Mokrejs-Weinhappel, Zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von "Hass im Netz", ÖJZ 2021, 53ff; Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Hass im Netz – Das Formblatt zum neuen Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, RZ 2021, 6ff; siehe auch den Beitrag von Pierer, Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, in diesem Heft, 27 ff. ("KoPl-G") als Kernstück eines umfassenderen Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung von "Hass im Netz" in Kraft getreten. Programmatisch wird in § 1 Abs 1 KoPl-G einleitend festgehalten, dass dieses Bundesgesetz "der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über … Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen" dienen soll. Diensteanbieter, die dem KoPl-G unterliegen, müssen die gesetzlichen Verpflichtungen bis zum 31.3.2021 umgesetzt haben.2)2)Dienstanbieter, die zum 1.1.2021 vom KoPl-G noch nicht erfasst wurden, deren Voraussetzungen aber in weiterer Folge erfüllen, müssen die Verpflichtungen aus dem KoPl-G innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben; vgl § 14 KoPl-G. Dem KoPL-G als Vorbild diente das deutsche NetzDG,3)3)Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) BGBl I S 2252. teilweise sieht das KoPl-G jedoch Bestimmungen vor, die dem deutschen Vorbild fremd sind.4)4)Neben dem NetzDG in Deutschland verfügen in Europa auch Frankreich (Loi Avia) und die Türkei über ein vergleichbares nationales Gesetz zur Bekämpfung von Hass im Netz; vgl dazu Fischer/Kettemann/Rachinger, Ein sanfter Riesenbändiger, ÖJZ 2020, 1064ff. Die Verabschiedung des KoPl-G erfolgte nicht nur in großer Eile und mit einer vom Gesetzgeber behaupteten, aber nicht weiter belegten Dringlichkeit, sondern doch auch insofern überstürzt, als mit dem Digital Service Act5)5)Nur wenige Tage nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens wurde von der Europäischen Kommission der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG vom 15.12.2020, COM(2020) 825 final, vorgelegt. ein vergleichbares Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene bereits weit vorangeschritten ist und unmittelbar vor der Finalisierung steht, worauf die Europäische Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens des KoPl-G vollkommen zu Recht aufmerksam gemacht hat.6)6)Im Notifizierungsverfahren beschränkte sich die Europäische Kommission auf die Abgabe von Bemerkungen gemäß Art 5 Abs 2 der RL (EU) 2015/1535 vom 9.9.2015; vgl. Schreiben der Europäischen Kommission vom 3.12.2020, C(2020) 8737 final. Die Bemerkungen der Europäischen Kommission zum notifizierten Gesetzesentwurf sind, was dessen Vereinbarkeit mit dem Europarecht anbelangt, durchaus kritisch ausgefallen und bedeuten somit keineswegs, dass damit etwaige EU-Rechtswidrigkeiten des KoPl-G ausgeräumt sind.

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