OLG Wien 05.11.2018, 18 Bs 275/18z
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 21.08.2018, 111 Hv 61/18f)
§ 111 Abs 1 StGB; §§ 6, 8a Abs 5 MedienG
1. Voraussetzung einer auf eine Mitteilung iS des § 8a Abs 5 MedienG gerichteten gerichtlichen Anordnung ist die begründete Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG vorliegen. Es kommt darauf an, dass aus der Verdachtslage anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung vorliegen. Die Anordnung einer derartigen Mitteilung ist solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die jeweiligen Ausschlussgründe hat das Gericht nicht zu überprüfen.