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Vertrag über ein Facebook-Benutzerkonto ist vererbbar (BGH)

PersönlichkeitsschutzRechtsprechungDr. G. Korn, Hon.-Prof. Dr. M. WalterMedien und Recht 2018, 161 Heft 4 v. 15.9.2018

BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17 (Vorinstanzen: Landgericht Berlin, Kammergericht)

§§ 307, 1922 Abs 1 BGB; § 88 TKG; Art 6 Abs 1 DS-GVO

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

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