OLG Wien 09.10.2017, 18 Bs 246/17h
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 15.09.2017, 091 Hv 58/17s) – "Hauptmann des Vereins der geschiedenen Weiber"
§ 111 StGB; §§ 71 Abs 3, 211, 212 Z 4 und 450 StPO
1. Eine Privatanklage muss den Erfordernissen einer Anklage (§ 211 StPO) entsprechen, d.h. den Namen des Angeklagten, weitere Angaben zur Person, Zeit, Ort und weitere Umstände der Begehung der Tat sowie welche strafbare Handlung verwirklicht wurde, enthalten.