Dass die Online-Werbung im Gegensatz zur Werbung in Printmedien, im Hörfunk und Fernsehen und auf Plakaten nicht der Werbeabgabe unterliegt, war den Zeitungsverlegern im Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) schon länger ein Dorn im Auge. Mit einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist es den Verlegern gelungen, die behauptete Gleichheitswidrigkeit des Werbeabgabegesetzes, weil es die Online-Werbung nicht in den Besteuerungsgegenstand einbeziehe, dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen – in der Hoffnung, dass die Gleichheitswidrigkeit im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Gesetzes als Ganzes führen könnte.