vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verhältnis der Exekutionen nach § 354 und § 355 EO

RechtsdurchsetzungRechtsprechungMedien und Recht 2017, 182 Heft 4 v. 15.9.2017

OGH 22.02.2017, 3 Ob 215/16p
(Vorinstanzen: LG f ZRS Graz 23.08.2016, 4 R 125/16f, 4 R 126/16b; BG Graz-West 19.04.2016, 611 E 836/16z-6 und 27.04.2016, 611 E 836/16z-8)

§§ 353, 354, 355 EO

1. Eine Handlung ist vertretbar iSd § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!