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Exekution eines Unterlassungsgebots gegen die Äußerung auf einer Webseite

RechtsdurchsetzungRechtsprechungMedien und Recht 2017, 181 Heft 4 v. 15.9.2017

OGH 23.11.2016, 3 Ob 196/16v
(Vorinstanzen: LG f ZRS Graz 26.01.2016, 4 R 301/15m, 4 R 302/15h-9; BG Graz-West 06.12.2015, 611 E 3075/15p-2 und 10.12.2015, 611 E 3075/15p-6)

§ 355 EO; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO

1. Ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Beschluss des Rekursgerichts – der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO den Revisionsrekurses ausschließt – liegt (nur) dann vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal entschieden wurde. Es kommt dabei auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an.

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