OGH 22.02.2017, 3 Ob 215/16p
(Vorinstanzen: LG f ZRS Graz 23.08.2016, 4 R 125/16f, 4 R 126/16b; BG Graz-West 19.04.2016, 611 E 836/16z-6 und 27.04.2016, 611 E 836/16z-8)
§§ 353, 354, 355 EO
1. Eine Handlung ist vertretbar iSd § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.