Fehlen bei Publikationen bzw. Äußerungen in Printmedien und in elektronischen Medien ein Impressum, eine Offenlegung oder die Informationsangaben nach § 5 ECG und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte zur Identität der Verantwortlichen vor, ist dem Betroffenen eine Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Medieninhaber nicht möglich. Verwaltungsstrafsanktionen gegen die Verletzung der Impressumspflicht können für den Betroffenen nur in seltenen Fällen hilfreich sein. Die Erhebung einer Privatanklage gegen den Verfasser als Täter scheitert, wenn sich dieser nicht offenbart oder vom Medieninhaber nicht preisgegeben wird. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, hier Abhilfe zu schaffen, indem das Ermittlungsverfahren für Privatanklagedelikte wieder eingeführt und im Verwaltungs(straf)verfahren demjenigen, der ein Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Medieninhaber geltend machen kann, das Recht auf Akteneinsicht aufgrund eines rechtlichen Interesses eingeräumt wird.