OGH 16.11.2016, 15 Os 37/16d, 15 Os 101/16s, 15 Os 102/16p
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 91 Hv 49/15i; OLG Wien 03.03.2016, 18 Bs 318/15v)
§ 16 MedienG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
1. Ergibt das fortgesetzte Verfahren, dass das Begehren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung abzuweisen gewesen wäre, so ist gemäß § 16 Abs 2 MedienG das frühere, im befristeten Verfahren ergangene Urteil von Amts wegen für aufgehoben zu erklären.