Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (4. Kammer) 25.10.2016, Bw Nr 60818/10, Verlagsgruppe News GmbH gg Österreich
§ 7a MedienG; Art 8 und 10 EMRK
1. Das Recht auf Schutz des guten Rufs ist durch Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt. Der Schutz nach Art 8 greift allerdings erst dann ein, wenn der Angriff auf den Ruf einer Person ein gewisses Maß an Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt, die das persönliche Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt.