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Identitätsschutz – Erneuerungsverfahren

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2016, 316 Heft 7 und 8 v. 20.12.2016

OGH 25.05.2016, 15 Os 152/15i, 15 Os 153/15m
(Vorinstanz: OLG Wien 07.05.2015, 18 Bs 30/15s; LG St Pölten)

§§ 6, 7a MedienG; § 363a StPO; Art 8, 10, 34, 35 EMRK

1. Dem für einen Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO geltenden Erfordernis der horizontalen Rechtswegerschöpfung (Art 35 Abs 1 EMRK) wird nur dann entsprochen, wenn die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde.

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