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Üble Nachrede – Vergleich mit Adolf Hitler

MedienrechtRechtsprechungPeter ZöchbauerMedien und Recht 2016, 174 Heft 4 v. 15.9.2016

OLG Wien 11.05.2016, 17 Bs 345/15g
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 31.08.2015, 111 Hv 57/15p) – Volksverhetze

§§ 111, 115 StGB; Art 10 EMRK

1. Zum subjektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist auszuführen, dass nur eine vorsätzliche Begehungsweise strafbar ist, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eines speziellen Beleidigungsvorsatzes bedarf es nicht; es genügt, wenn der Täter nach Laienart erkennt, dass er tatbestandsmäßig handelt.

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