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Das Medientransparenzgesetz: Anspruch und Wirklichkeit

AktuellMag. Daniel SchörgMedien und Recht 2016, 59 Heft 2 v. 15.5.2016

1. Einleitung

Das Inkrafttreten des Medientransparenzgesetzes1)1)Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 2011/125 idF BGBl. I Nr. 6/2015. jährt sich am 1. Juli 2016 zum vierten Mal. Dies scheint ein ausreichend langer Zeitraum zu sein, um den Regelungsinhalt des Gesetzes anhand der bisher vorliegenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung genauer zu untersuchen bzw. in einigen Punkten auch kritisch zu hinterfragen. Seinem eigenen Anspruch nach soll das Medientransparenzgesetz die umfassende Transparenz bei der Vergabe von "Werbe"aufträgen und Förderungen "öffentlicher" Stellen gewährleisten.2)2)Vgl. dazu Erl zur RV 1276 BlgNR 24. GP (allgemeiner Teil). Dieser Zielsetzung wurde durch die Einführung einer Meldepflicht sowie einer nachfolgenden Veröffentlichung der gemeldeten Daten auf der Website der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Rechnung getragen.3)3)Die gemeldeten Daten der letzten zwei Jahre sind unter folgender Webadresse abrufbar: https://www.rtr.at/de/m/veroeffentl_medkftg_daten Die zeitliche Einschränkung ergibt sich aus § 3 Abs 6 MedKF-TG. Medien, allgemeine Öffentlichkeit und Steuerzahler wurden dadurch erstmalig in die Lage versetzt, sich an zentraler Stelle über getätigte Werbeschaltungen der öffentlichen Hand zu informieren.

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