OLG Wien 26.02.2016, 17 Bs 302/15h
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 18.08.2015, 113 Hv 58/15z) – Fenninger-Mail
§ 11 Abs 1 Z 3 MedienG
Die eigentliche Gegendarstellung, die auf Ausschlussgründe zu prüfen ist, ist die Antithese. Es schadet daher nicht, in der These den Inhalt der Primärmitteilung korrekt und distanziert derart wiederzugeben, dass berichtet worden sei, ein namentlich genannter Dritter habe eine Behauptung aufgestellt. Derart wird nicht in das Gegendarstellungsrecht Dritter eingegriffen.