OLG Wien 29.10.2015, 18 Bs 256/15a
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 25.06.2015, 091 Hv 32/15i) – Kindesentführung
§ 7 MedienG
1. Die Tatbestandsmerkmale des höchstpersönlichen Lebensbereiches und der Eignung zur Bloßstellung iS des § 7 Abs 1 MedienG sind nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkt. Berichte über Angelegenheiten der Intimsphäre erfüllen ohne weiteres beide Tatbestandsmerkmale. Bei Berichten über sonstige Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereiches hängt die Eignung zur Bloßstellung von der Art und Weise der Darstellung ab.