OLG Wien 18.02.2015, 17 Bs 348/14x
(Vorinstanz: LG f Strafaschen Wien 15.07.2014, 113 Hv 56/14d) – Exotica
§§ 11, 13 Abs 4 MedienG
1. Der wesentliche Inhalt der Gegendarstellung muss mit dem gleichen Veröffentlichungswert publiziert werden. Der Begriff "gleicher Veröffentlichungswert" wird im Gesetz dahingehend präzisiert, dass dieser dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wobei der Begriff der gleichen Schrift in § 13 Abs 4 MedienG auch das Schriftbild und die damit in Zusammenhang stehende Hervorhebungen wie farbliche Unterlegungen, Bilder usw umfasst.