OLG Wien 27.08.2014, 17 Bs 85/14w
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 27.09.2013, 095 Hv 34/13k)
§ 16 MedienG
1. Wird im befristeten Gegendarstellungsverfahren der Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung aus zumindest einem anderen Grund als jenem der eingewandten Unwahrheit der Gegendarstellung abgewiesen, so ist der Antrag auf Zuspruch einer Geldbuße abzuweisen. Für den Fall, dass bei einem Antrag auf Geldbuße eine Entscheidung gefällt wurde, obwohl diese dem Urteil in einem fortgesetzten Verfahren vorzubehalten gewesen wäre, ist das Urteil mit Nichtigkeit behaftet.