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Nachträgliche Mitteilung – Formerfordernisse – Amtszeugnis

MedienrechtRechtsprechungMedien und Recht 2014, 8 Heft 1 v. 15.3.2014

OGH 13.11.2013, 15 Os 156/12y, 15 Os 60/13g
(Vorinstanzen: LG für Strafsachen Wien 12.06.2012, 91 Hv 42/12f; OLG Wien 18.10.2012, 18 Bs 363/12g)

§ 10 MedienG

1. Ein Amtszeugnis ist vom entscheidenden Organ eigenhändig zu unterschreiben und mit einem allgemeinen Amts- bzw Gerichtssiegel zu versehen. Bei einem Amtszeugnis handelt es sich um ein in Bezug auf die Authentizität mit erhöhter Garantie ausgestattetes amtliches Schriftstück.

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