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MR - Medien und Recht
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Filmurheberrecht: Was kommt nach der cessio legis?
Urheberrecht
Dr. Leonhard Reis
Medien und Recht 2013, 21
Heft 1 v. 20.3.2013
Inhalt
These 1: Eine Auslegung des bestehenden § 38 Abs 1 UrhG als Vermutungsregel ist nicht zulässig.
These 2: Die Regelung des § 38 Abs 1 UrhG ist durch eine (widerlegliche) Vermutungsregelung zu Gunsten des Filmherstellers zu ersetzen.
These 3: Die Vermutungsregelung hat alle potentiellen Filmurheber zu umfassen.
These 4: Die Vermutungsregelung muss die Einräumung von sämtlichen Nutzungsrechten an den Filmhersteller auch dann ermöglichen, wenn vorweg eine Rechteeinräumung erfolgt ist.
These 5: Die angemessene Vergütung hat das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Filmurheber und Produzent zu berücksichtigen.
These 6: Eine widerlegbare Vermutung der Abtretung der Vergütungsansprüche an den Filmhersteller, sofern sie nicht unverzichtbar ausgestaltet sind, sollte von der Vermutungsregelung umfasst sein.
Ausblick
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