Am 1. März 2013 hat der Deutsche Bundestag mit einer Novelle zum Urheberrechtsgesetz ein auf Onlinenutzungen beschränktes Leistungsschutzrecht für Verleger beschlossen, mit dem der Schutz von Presseerzeugnissen im Internet verbessert werden soll. Danach wird ein neuer § 87f UrhG eingeführt, der wie folgt lautet: