Frauenberger (MR 2012, 261) und Rami (MR 2012, 296) meinen in ihren Aufsätzen unter der Überschrift "Zur Kostenfalle im Unterlassungsvergleich" in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG Wien vom 25.07.20121), dass der Unterlassungskläger seinen Kostenanspruch verliert, wenn er das Anbot des Beklagten, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich abzuschließen, annimmt, ohne auf Kostenvorbehalt zu bestehen.