OLG Wien 21.08.2012, 18 Bs 235/12h
(Vorinstanz: LG Wiener Neustadt 28.02.2012, 37 Hv 32/11d)
1. Die Behauptung, jemand verbreite gezielt Lügen, verwirklicht das objektive Tatbild der üblen Nachrede.
2. Wird allerdings detailgetreu ein Tatsachensubstrat mitgeliefert, das den Medienkonsumeten über die tatsächlichen Hintergründe aufklärt, kann die Behauptung des Vorliegens einer Verleumdung oder haltloser Verunglimpfung als freie Meinungsäußerung straffrei sein.