OLG Graz 18.09.2012, 9 Bs 262/12s
(Vorinstanz: LG Klagenfurt 27.04.2012, 19 Hv 29/12y)
§ 11 Abs 1 Z 8 MedienG
Zwar ist der Ausschluss der Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs 1 Z 8 MedienG seinem Wortlaut nach nur für Gegendarstellungen relevant. Dennoch ist dieser für die Gegendarstellung normierte Ausschlussgrund analog auch auf die nachträgliche Mitteilung anzuwenden: Denn es gibt insofern keinen Grund für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung und damit unterschiedliche Behandlung zwischen einer Gegendarstellung und einer nachträglichen Mitteilung.