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Der Online-Vertrieb von Software nach dem EuGH-Urteil "UsedSoft"

IT-RechtMag. Thomas Rainer SchmittMedien und Recht 2012, 256 Heft 5 v. 20.10.2012

1. Online-Vertrieb von Software

1.1. Der Vertrieb von Software erfolgt nicht mehr nur durch den Verkauf von Datenträgern (CD-ROM, DVD udgl) mit einer darauf gespeicherten Kopie des Computerprogramms, sondern zunehmend auch online durch bloßen Download. Die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Software ist allerdings gem § 16 Abs 1 Urheberrechtsgesetz1)1)Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) BGBl 111/1936 idF BGBl I 58/2010. (im Folgenden UrhG) und §§ 15 Abs 1 Nr 2, 17 deutsches Urheberrechtsgesetz2)2)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 BGBl. I S. 1273 idF BGBl. I S. 3044. (im Folgenden dUrhG) grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 16 Abs 3 UrhG, § 69c Nr 3 S 2 dUrhG) lässt dieses Recht aber erlöschen, wenn das Werkstück mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht wurde. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die europarechtlichen Vorgaben der Software-RL3)3)RL 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl L 2009/111, 16..

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