1. Online-Vertrieb von Software
1.1. Der Vertrieb von Software erfolgt nicht mehr nur durch den Verkauf von Datenträgern (CD-ROM, DVD udgl) mit einer darauf gespeicherten Kopie des Computerprogramms, sondern zunehmend auch online durch bloßen Download. Die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Software ist allerdings gem § 16 Abs 1 Urheberrechtsgesetz1) (im Folgenden UrhG) und §§ 15 Abs 1 Nr 2, 17 deutsches Urheberrechtsgesetz2) (im Folgenden dUrhG) grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 16 Abs 3 UrhG, § 69c Nr 3 S 2 dUrhG) lässt dieses Recht aber erlöschen, wenn das Werkstück mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht wurde. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die europarechtlichen Vorgaben der Software-RL3).