OLG Wien 11.01.2012, 17 Bs 342/11k
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 07.06.2011, 95 Hv 23/11i)
§§ 14, 16, 19 MedienG
Es ist zwar zulässig, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 16 MedienG nach dem Urteil erster Instanz und vor Rechtskraft im befristeten Verfahren zu stellen, weist das Rechtsmittelgericht das Gegendarstellungsbegehren im befristeten Verfahren aber ab, trägt derjenige, der den Fortsetzungsantrag derart "verfrüht" gestellt hat, das Kostenrisiko.