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Gilt § 84 StPO für die Frist des § 8a Abs 2 MedienG?

MedienrechtDr. Michael RamiMedien und Recht 2012, 116 Heft 3 v. 20.6.2012

1. § 8a Abs 2 erster Satz MedienG lautet:

Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden.

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