I. Die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 1 UrhG und das vergütungspflichtige Trägermaterial
1. Nach § 42b Abs 1 UrhG hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt. Der Vergütungsanspruch steht danach zu, wenn von Werken bzw nachbarrechtlich geschützten Leistungen, die durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden sind, unter Berücksichtung der Art des betreffenden Werks bzw der betreffenden Leistung zu erwarten ist, dass sie auf einem Bild- oder Schallträger im Sinn des § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder privaten Gebrauch festgehalten (vervielfältigt) werden. Die Leerkassettenvergütung dient als wirtschaftlicher Ausgleich für die verhältnismäßig weitgehend zulässige Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch im Sinn der genannten Gesetzesstelle.1) Vergütungspflichtig ist deshalb nicht nur die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch iSd § 42 Abs 4 iVm Abs 5 UrhG; erfasst sind vielmehr auch die übrigen Fälle des - ausnahmsweise auch auf anderen Trägern als Papier zulässigen - eigenen Gebrauchs, nämlich derjenige für Forschungszwecke (Abs 2), in Bezug auf Berichte über Tagesereignisse (Abs 3), zum Unterrichts- und Lehrgebrauch (Abs 6) sowie zum Bibliotheksgebrauch (Abs 7).2) Dass dies aus unionsrechtlicher Sicht zulässig ist, hat der OGH in seinem Vorlagebeschluss im Fall "Amazon" zu Recht bereits ausdrücklich bestätigt.3)