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Zur Vergütungspflicht von Computer-Festplatten und ähnlichen ‚multifunktionalen‘ Speichermedien wie Speicherchips in Mobiltelefonen*)*)Die vorliegende Arbeit basiert auf einem Gutachten, welches der Verfasser im Auftrag der österreichischen Verwertungsgesellschaften verfasst hat.

UrheberrechtHon.-Prof. Dr. Michel M. WalterMedien und Recht 2012, 1 Heft 2 v. 20.4.2012

I. Die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 1 UrhG und das vergütungspflichtige Trägermaterial

1. Nach § 42b Abs 1 UrhG hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt. Der Vergütungsanspruch steht danach zu, wenn von Werken bzw nachbarrechtlich geschützten Leistungen, die durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden sind, unter Berücksichtung der Art des betreffenden Werks bzw der betreffenden Leistung zu erwarten ist, dass sie auf einem Bild- oder Schallträger im Sinn des § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder privaten Gebrauch festgehalten (vervielfältigt) werden. Die Leerkassettenvergütung dient als wirtschaftlicher Ausgleich für die verhältnismäßig weitgehend zulässige Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch im Sinn der genannten Gesetzesstelle.1)1)Vgl ErlRV 1980 Dillenz, Materialien UrhG 359f; zur Rechtfertigung siehe auch Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG § 42b Rz 3ff; Walter, L'enregistrement privé et tendences nouvelles. Zur österreichischen Regelung im Einzelnen siehe Philapitsch, Die digitale Privatkopie - Eine Untersuchung der Freiheit der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch im internationalen, europäischen und nationalen Recht im digitalen Umfeld (2007); Schachter in Kucsko, urheber.recht § 42b; Walter, Österreichisches Urheberrecht - Handbuch I Rz 749ff mwN; ders, Die Leerkassettenvergütung nach österreichischem Urheberrecht vor dem Hintergrund der "SGAE/Padawan"-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in FS Irmgard Griss (2011) 693.
Vgl auch OGH 31.05.1994, 4 Ob 19/94 - "Leerkassettenvergütung II" MR 1994, 165 (Walter) = ÖBl 1995, 89 = ecolex 1995, 112 = ÖJZ-LSK 1995/11 = GRUR Int 1995, 423.
Vergütungspflichtig ist deshalb nicht nur die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch iSd § 42 Abs 4 iVm Abs 5 UrhG; erfasst sind vielmehr auch die übrigen Fälle des - ausnahmsweise auch auf anderen Trägern als Papier zulässigen - eigenen Gebrauchs, nämlich derjenige für Forschungszwecke (Abs 2), in Bezug auf Berichte über Tagesereignisse (Abs 3), zum Unterrichts- und Lehrgebrauch (Abs 6) sowie zum Bibliotheksgebrauch (Abs 7).2)2)Walter in FS Irmgard Griss (2011) 693 (708); so auch Zib/Nitsch, MR Beilage zu Heft 2/2011, 1 (3). Dass dies aus unionsrechtlicher Sicht zulässig ist, hat der OGH in seinem Vorlagebeschluss im Fall "Amazon" zu Recht bereits ausdrücklich bestätigt.3)3)Vgl OGH 20.09.2011, 4 Ob 79/11p - "Amazon/Vergütung für Trägermaterial" MR 2011, 369 (Walter) = wbl 2011/252, 686 = ÖBl-LS 2012/5, 11 = ÖBl 2012/24, 86 (Büchele) bei Punkt 1.3. lit a bis c.

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