Das TKG 2003 räumt Betreibern das Recht ein, AGB und Entgelte einseitig zu ändern. Als Ausgleich wird hiefür dem Kunden im Fall von benachteiligenden (nicht ausschließlich begünstigenden) Änderungen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Durchsetzung und Geltendmachung dieser Sonderrechte, einerseits das einseitige Änderungsrecht des Betreibers und andererseits das kostenlose (einseitige) außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden, erweist sich in der Praxis als kontroversiell und führt letztlich zur Rechtsunsicherheit.1) Aus rechtspolitischer Sicht wird von Konsumentenseite verlangt, dass das einseitige Änderungsrecht für AGB und Entgelte auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze rückzuführen sei, da § 25 Abs 3 TKG zu einer für Konsumenten unklaren Vertragssituation führen soll.2) Nach wie vor scheint ungeklärt, ob das einseitige Änderungsrecht gemäß § 25 Abs 3 TKG völlig unabhängig von einer vertraglichen Regelung besteht und insofern autonom auszulegen ist oder ob zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist, die einer allgemeinen Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegt.