Im Erk vom 28.02.2012, Zl 2009/09/0128-6, hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage der Einordnung der Tätigkeit der Auftragnehmer der Mediaprint, die an Sonn- und Feiertagen die Zeitungstaschen aufhängen und befüllen sowie wieder einsammeln, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu entscheiden. Es ging darum, ob es sich hier um bewilligungspflichtige "Beschäftigungsverhältnisse" iS des AuslBG handelte, worunter die Verwendung eines Ausländers in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs 2 AuslBG) fällt.