Mit großer Spannung - vor allem auf Seiten des unmittelbar betroffenen Profifußballs - wurde die Vorabentscheidung des EuGH in den Rechtssachen Football Association Premier League u. a. / QC Leisure u. a. (C-403/08 ) und Karen Murphy / Media Protection Services Ltd (C-429/08 ) erwartet, ging es doch um die Frage der Zulässigkeit einer nach Ländern gesplitteten Lizenzvergabe von Fußball-Senderechten im Gemeinsamen Markt. Dieses Lizenzierungsmodell gewährleistet dem englischen Profifußball eine maximale Ertragsausschöpfung aus den Senderechten der Spiele der Premier League, bedeutet aber zugleich eine Aufteilung des europäischen Lizenzmarktes mit den Mitteln des Urheberrechts.