OGH 19.01.2011, 3 Ob 210/10v
(Vorinstanzen: LG für ZRS Graz 16.08.2010 4 R 218/10y; BG Voitsberg 01.06.2010, 8 E 1093/10b) - taurusrubens.com
Deskriptoren: Domain, Übertragung, vertretbare Handlung, unvertretbare Handlung, Willenserklärung, Exekutionstitel
1. Die Anordnungen der EO über die verschiedenen Exekutionsarten sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteienverfügung. Es gibt kein Wahlrecht, weshalb sich bei Willenserklärungen wegen der Erklärungsfiktion des § 367 EO die Vollstreckung erübrigt.