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Journalistische Tätigkeit (§ 1 JournG)

ArbeitsrechtRechtsprechungMedien und Recht 2011, 196 Heft 4 v. 20.8.2011

OGH 18.08.2010, 8 ObA 48/10g
(Vorinstanzen: OLG Graz 21.04.2010, 7 Ra 15/10w; LG für ZRS Graz 17.12.2009, 46 Cga 101/09p)

§ 1 Journalistengesetz (JournG)

1. Für den Journalisten iS des JournG ist wesentlich, dass er mit der Gestaltung von Texten oder der Herstellung von Bildern über das aktuelle Geschehen befasst ist. Bei der Journalistentätigkeit handelt es sich um eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, durch die aktuelle Informationsinhalte verfasst oder gestaltet werden. Der besondere Gesinnungsschutz, der einem Journalisten zugute kommt, resultiert aus der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung.

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