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Die Regelung der Filmurheberschaft in der Berner Übereinkunft und die Schutzdauer-RL

UrheberrechtHon.-Prof. Dr. Michel M. WalterMedien und Recht 2011, 198 Heft 4 v. 20.8.2011

1. Vorbemerkungen

1.1. Der Schutz von Filmwerken als von der Berner Übereinkunft anerkannte Werkkategorie folgt schon aus der (demonstrativen) Auflistung von Werkarten in Art 2 Abs 1 RBÜ 1967/711)1)Im Folgenden kurz RBÜ., wo ausdrücklich von Filmwerken einschließlich der Werke die Rede ist, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filme hervorgebracht werden. Damit sollen die unterschiedlichen Spielarten filmischer Erzeugnisse, einschließlich der "Fernsehwerke" und sonstiger "audiovisueller" Werke erfasst werden. Darüber hinaus schreibt Art 2 Abs 3 RBÜ ganz allgemein fest, dass - unbeschadet der Rechte des Originalurhebers - Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen von Werken der Literatur und Kunst den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen. In Bezug auf Filmwerke stellt Art 14bis Abs 1 RBÜ gleichlaufend klar, dass Filmwerke wie Originalwerke geschützt sind, freilich gleichfalls unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten (oder vervielfältigten) Werks. Damit geht die Berner Übereinkunft davon aus, dass es sich bei Filmwerken in der Regel (arg "etwa") um Bearbeitungen "vorbestehender Werke" handelt2)2)Vgl dazu etwa Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, International Copyright and Neighboring Rights Law - Commentary (1990) Art 14/14bis Rz 4ff., lässt aber offen, dass Filmwerke auch eigenständig und ohne Bearbeitung bereits bestehender Werke entstehen können.

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