OLG Wien 10.02.2010, 17 Bs 327/09a
(Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 09.04.2009, 111 Hv 114/08h) - Elisabeth F. III
§§ 7 Abs 2 Z 3, 7a Abs 3 Z 3 MedienG
Gibt der Rechtsvertreter eines Opfers einer strafbaren Handlung den Vornamen seiner Mandantin (der Nachname ist gleichlautend zu jenem des Tatverdächtigen) in einem Medieninterview preis und berichtet positiv gefärbt und oberflächlich gehalten über die jetzige Alltagssituation des Opfers, darf auch von anderen Medien angenommen werden, die Betroffene sei mit der - in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifenden - sachlichen Berichterstattung über den Verbrechenshergang einverstanden. Das Einverständnis erstreckt sich auch auf die Identitätsbekanntgabe.