OLG Wien 29.07.2008, 17 Bs 76/08p
(Vorinstanz: LG St. Pölten 25.01.2008, 35 Hv 68/07k)
§ 363a StPO
Wird ein Verfahren nach Entscheidung des EGMR (zu Gunsten des Antragsgegners) innerstaatlich erneuert, so ist der Antragsgegener für den bis zu der Entscheidung des EGMR aufgelaufenen Aufwand durch den Ausspruch des Kostenersatzes (den der österreichische Staat zu leisten hat) gänzlich entschädigt. Der Antragsteller hat für diesen Teil des Verfahrens keinen Kostenersatz zu leisten.