Nach der Rechtsprechung der Landesgerichte war in den vergangenen Jahren strittig, ob bei der Pfändung einer Internet-Domain die Vergabestelle als Drittschuldnerin zu qualifizieren und daher mit einem Leistungsverbot zu belegen ist. In einer aktuellen Entscheidung verneint dies der Oberste Gerichtshof und sorgt damit für eine längst überfällige Klarstellung.