OLG Wien 01.09.2008, 18 Bs 235/08b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 02.06.2008, 93 Hv 50/08)
§§ 14, 15 MedienG
Das Gericht hat ein Gegendarstellungsbegehren grundsätzlich zunächst an den Antragsgegner zur Erhebung von Einwendungen zuzustellen. Bei Vorliegen amtswegig wahrzunehmender Mängel kann es allerdings auch bereits davor das Verfahren einstellen. Eine Beweisaufnahme außerhalb einer Verhandlung hat grundsätzlich nicht stattzufinden.