OGH 05.06.2008, 15 Os 22/08m
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien, AZ 094 Hv 41/06x)
Art 6, 10 EMRK; § 20 MedienG; § 363a StPO; § 91 GOG
Der Ausspruch nach § 20 MedienG ist wesensmäßig zivilrechtlicher Natur. Das Durchsetzungsverfahren unterliegt daher den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK. Wird im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) eine ungebührliche Verzögerung bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 20 MedienG behauptet, ist Voraussetzung für die Geltendmachung die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, wozu auch die Einbringung eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG gehört.