BKS 19.05.2008, 611.009/0005-BKS/2008 - „Wetten, Dass…“
§ 13 Abs 3 ORF-G
Für die Annahme der Entgeltlichkeit reicht es aus, wenn das Entgelt oder die sonstige Gegenleistung zum Gesamthaushalt einer koproduzierten Sendung beiträgt. Entscheidend ist nämlich, dass jedenfalls die in kausalem Zusammenhang mit der Sendung erwirtschafteten Einnahmen entweder im Rahmen des Koproduktionsvertrages bereits berücksichtigt sind oder - wofür ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen Sorge getragen hätte - zu berücksichtigen gewesen wären.