OLG Wien 05.05.2008, 18 Bs 86/08s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 18.12.2008, 2 Hv 102/07d) - Kampusch/Discothek II
§ 7 MedienG
Der Begriff „höchstpersönlicher Lebensbereich“ in § 7 MedienG ist korrelierend zu jenem des „Bloßstellens“ insofern enger zu fassen, als nicht das gesamte Privat- und Familienleben eines Menschen umfasst wird, sondern nur jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berührt.