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Feststellung des Bedeutungsinhaltes - Voraussetzung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens

MedienrechtRechtsprechungRAin Dr. Maria Windhager , Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2008, 140 Heft 3 v. 20.6.2008

OGH 29.04.2008, 11 Os 124/07f, 11 Os 125/07b
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 29.04.2004, 94 Hv 12/04d; OLG Wien 10.11.2004, 17 Bs 249/04

§ 111 StGB; § 6 MedienG; § 362 StPO

Können aus einem inkriminierten Text mehrere Auslegungsvarianten erschlossen werden, so muss der Äußernde nicht die ungünstigste gegen sich gelten lassen, sondern es ist vielmehr - dem Grundsatz im Strafprozess „in dubio pro reo“ folgend - von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen.

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