VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275
(bekämpfter Bescheid: Bundeskommunikationssenat 23.06.2005, Zl. 611.001/0011-BKS/2005, Bescheid 1. Instanz: KommAustria 06.04.2005, KOA 3.120/05-006) - S* -TV
§§ 34 Abs 2, 38, 46 Abs 5 PrTV-G
1. Für die Beurteilung der Frage, wann eine Äußerung als Werbung im Sinn der Bestimmungen des ORF-G oder des PrTV-G anzusehen ist, ist entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw. für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann.